Marius KreisAktualisiert am 30. September 2026

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Lohnbüros

Minijob-Pauschale, dynamischer Faktor F, höhere Bemessungsgrenzen und die Sieben-Tage-Frist bei Teilarbeitsunfähigkeit: was 2027 und 2028 ankommt.

Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. In der Lohnabrechnung merkt man davon vorerst nichts, denn die relevanten Regelungen greifen erst zum 1. Januar 2027, einige sogar erst zum 1. Januar 2028. Die Verzögerung ist in der Begründung ausdrücklich damit erklärt, dass die Meldeverfahren rechtlich und technisch angepasst werden müssen.

Dieser Beitrag hat den Stand vom 30. September 2026. Die wörtlichen Zitate stammen aus dem Kabinettsentwurf, was am Ende unter den Quellen erläutert ist.

Fünf Änderungen betreffen Arbeitgeber und Lohnbüros unmittelbar.

Minijobs werden für Arbeitgeber teurer

Bisher zahlt der Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten eine Pauschale von 13 Prozent zur Krankenversicherung. Dieser feste Satz fällt weg. Im Entwurf heißt es:

Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte wird auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhöht.

Aus einer festen Zahl wird damit eine Größe, die sich jedes Jahr mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz verändert. Was das für die Gesamtkosten eines Minijobs bedeutet, haben wir in einem eigenen Artikel durchgerechnet.

Der Faktor F wird dynamisch, und das trifft alle Midijobs

Der Faktor F steuert die Beitragsberechnung im Übergangsbereich, also für alle Beschäftigten zwischen Geringfügigkeitsgrenze und Midijob-Obergrenze. Bisher stand im Zähler seiner Formel ein fester Wert.

Das Gesetz ersetzt § 20 Absatz 2a Satz 2 SGB IV. Der Faktor berechnet sich künftig,

indem die sich aus der Addition des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 des Fünften Buches, des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches und des in § 168 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches festgelegten Prozentsatzes ergebende Summe geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.

Der Zähler setzt sich damit aus dem allgemeinen Beitragssatz, dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und dem pauschalen Rentenversicherungssatz für Minijobs zusammen. Steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag, steigt der Faktor F, und damit verschiebt sich die beitragspflichtige Einnahme jedes Beschäftigten im Übergangsbereich.

Der Faktor F muss damit jedes Jahr neu ins Programm. Er hängt an einer Größe, die das Bundesgesundheitsministerium erst bis zum 1. November für das Folgejahr bekannt gibt.

Bemessungsgrenzen steigen außerordentlich

Für 2027 kommt zur regulären Anpassung eine einmalige Sonderanhebung dazu:

Im Jahr 2027 werden zudem die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze jeweils um monatlich 300 Euro zusätzlich angehoben.

Der neue § 223 Absatz 4 SGB V formuliert das als Kopplung: Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 entspricht der um 3.600 Euro erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze desselben Jahres.

Beschäftigte mit höheren Gehältern bleiben damit länger beitragspflichtig, die Arbeitgeberanteile steigen entsprechend. Auch der Wechsel in die private Krankenversicherung wird schwerer, weil die Versicherungspflichtgrenze mitzieht. Wer im Dezember die Jahresarbeitsentgeltprognose für Grenzgänger erstellt, sollte das früh einplanen.

Teilarbeitsunfähigkeit mit einer Sieben-Tage-Frist

Der neue § 44c SGB V führt die Teilarbeitsunfähigkeit ein. Beschäftigte können während einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit einen Teil ihrer bisherigen Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Sie sehen sich gesundheitlich dazu in der Lage, die behandelnde Ärztin stellt eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fest, und der Arbeitgeber stimmt zu.

Gedacht ist das für längere Erkrankungen. Eine nicht nur geringfügige Erkrankung liegt nach dem Entwurf insbesondere dann vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.

Absatz 2 regelt, was geschieht, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert:

Nach Anzeige der Teilarbeitsunfähigkeit durch den Versicherten hat der Arbeitgeber innerhalb von sieben Kalendertagen zu prüfen und gegenüber dem Versicherten zu erklären, ob der Arbeitsplatz für eine Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geeignet ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung, gilt der Arbeitsplatz als geeignet.

Schweigen gilt als Zustimmung. Die Frist läuft in Kalendertagen, nicht in Werktagen. Wer sie verstreichen lässt, hat der teilweisen Arbeitsaufnahme zugestimmt.

Umgekehrt entsteht kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz einrichtet oder anpasst. Widerspricht er fristgerecht, bleibt es bei der vollen Arbeitsunfähigkeit.

Für die Abrechnung bedeutet die Regelung, dass Entgelt und Teilkrankengeld künftig nebeneinander laufen können. Bisher war jemand arbeitsunfähig oder nicht. Künftig gibt es dazwischen drei Abstufungen.

Beitragszuschlag für mitversicherte Ehegatten

Die beitragsfreie Familienversicherung für Ehe- und eingetragene Lebenspartner wird eingeschränkt. Erhalten bleibt sie unter anderem bei Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr, bei Kindern mit Behinderungen, bei zu pflegenden Angehörigen und nach Erreichen der Regelaltersgrenze. In den übrigen Fällen zahlen Mitglieder künftig einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.

Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt vollständig erhalten.

Diese Regelung gehört zu den Teilen, die erst zum 1. Januar 2028 greifen, weil dafür die Meldeverfahren angepasst werden müssen. Für Lohnbüros heißt das: Ab 2028 hängt die Beitragshöhe an einer Information über den Familienstand, die heute in keinem Lohnkonto steht.

Was jetzt zu tun ist

Bis Jahresende ist wenig zu tun, aber drei Dinge lohnen den Kalendereintrag.

Der Faktor F ist ab 2027 eine jährlich neu zu bestimmende Größe. Wer ihn heute fest im Programm stehen hat, sollte prüfen, woher der Wert künftig kommt.

Die Minijob-Pauschale steigt um 4,5 Prozentpunkte, sofern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 2,9 Prozent bleibt. Bei Arbeitgebern mit vielen geringfügig Beschäftigten ist das ein Budgetthema, das man besser im Herbst anspricht als im Januar.

Die Sieben-Tage-Frist bei der Teilarbeitsunfähigkeit sollte in die internen Abläufe aufgenommen werden, bevor der erste Fall eintritt. Weil sie durch Schweigen abläuft, genügt es nicht, sich auf den Einzelfall zu verlassen.

Quellen und ein Hinweis

Die wörtlichen Zitate stammen aus dem Kabinettsentwurf mit Stand 30. April 2026. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet und trat am 30. Juli 2026 in Kraft. Zwischen Kabinettsfassung und Verkündung sind Änderungen möglich. Maßgeblich ist der Wortlaut im Bundesgesetzblatt.

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