Marius KreisAktualisiert am 6. Oktober 2026

Minijob 2027: Das ändert sich

Mindestlohn 14,60 €, Grenze 633 €, höhere KV-Pauschale. Wir rechnen durch, was ein Minijob 2027 kostet, und trennen verkündetes Recht von Entwürfen.

Ein Minijobber an der Verdienstgrenze kostet den Arbeitgeber heute 790,95 € im Monat: 603 € Verdienst plus 187,95 € Pauschalabgaben, also ein Aufschlag von 31,2 %. Wie sich diese Rechnung zusammensetzt, zeigt unsere Arbeitgeberkosten-Seite zum Minijob.

2027 verschiebt sich diese Rechnung an mehreren Stellen gleichzeitig. Ein Teil davon ist verkündetes Recht, ein Teil steckt noch im Gesetzgebungsverfahren. Wir trennen das in diesem Beitrag ausdrücklich, denn für die Planung macht es einen Unterschied, worauf man sich schon verlassen kann und worauf noch nicht. Alle Angaben haben den Stand vom 30. September 2026. Was davon verkündet ist und was noch im Gesetzgebungsverfahren steckt, steht gebündelt am Ende des Beitrags.

Die Verdienstgrenze steigt auf 633 €

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 € pro Stunde. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung ist verkündet, daran ändert sich nichts mehr. Weil die Minijob-Grenze seit Oktober 2022 dynamisch am Mindestlohn hängt (§ 8 Abs. 1a SGB IV: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet), steigt sie automatisch mit:

20262027
Mindestlohn je Stunde13,90 €14,60 €
Minijob-Grenze603 €633 €
Übergangsbereich (Midijob)603,01 bis 2.000 €633,01 bis 2.000 €

Die Obergrenze des Übergangsbereichs bleibt dabei bei 2.000 € stehen, nur die Untergrenze wandert nach oben. Der Midijob-Bereich wird also jedes Jahr ein Stück schmaler.

Die KV-Pauschale steigt kräftig

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (verkündet am 29. Juli 2026) ändert mit § 249b SGB V die pauschale Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs ab dem 1. Januar 2027 grundlegend. Statt fester 13 % gilt künftig der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % plus der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Mit den Werten von 2026 (durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %) wären das 17,5 %. Der verbindliche Satz für 2027 steht erst fest, wenn das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bekannt gibt. § 242a SGB V setzt dafür den 1. November als Frist, Grundlage ist die Schätzung des GKV-Schätzerkreises bis zum 15. Oktober. Wie groß der Sprung ausfällt, ist offen. Das Ministerium hat die Entwicklung ohne die Maßnahmen dieses Gesetzes mit 3,8 % für 2027 beziffert, gedämpft werden soll sie durch das Gesetz selbst.

Damit ist die KV-Pauschale kein fester Wert mehr, sondern ändert sich künftig jedes Jahr mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. In den Meldungen zum Gesetz taucht dieser Punkt selten auf, für die Kalkulation von Minijobs ist er aber dauerhaft relevant. Für Privathaushalte bleibt es bei 5 %.

Dasselbe Gesetz verknüpft eine zweite Größe mit diesem Wert. Ab 2027 hängt auch der Faktor F für den Übergangsbereich am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Wer Minijob und Midijob für 2027 vergleicht, kann dafür also nicht den Faktor von 2026 verwenden. Was das Gesetz darüber hinaus für Lohnbüros ändert, steht in unserem Überblick zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.

Was die höhere KV-Pauschale allein ausmacht

2027 fallen zwei Änderungen zusammen, die höhere Grenze und die höhere KV-Pauschale. Wer den Effekt der Pauschale einzeln sehen will, rechnet einen Minijob unterhalb der Grenze, bei dem der Verdienst gleich bleibt. Für 500 € im Monat sieht das so aus, gerechnet nach verkündetem Recht und einschließlich der Umlagen, die bei der Minijob-Zentrale mit zusammen 1,17 % anfallen.

Position20262027
Minijob-Entgelt500,00 €500,00 €
Krankenversicherung pauschal13 % · 65,00 €17,5 %* · 87,50 €
Rentenversicherung pauschal15 % · 75,00 €15 % · 75,00 €
Pauschsteuer2 % · 10,00 €2 % · 10,00 €
U1, U2, Insolvenzgeld1,17 % · 5,85 €1,17 % · 5,85 €
Abgaben gesamt155,85 €178,35 €
Arbeitgeberkosten/Monat655,85 €678,35 €
Aufschlag auf den Verdienst31,2 %35,7 %

* 14,6 % allgemeiner Beitragssatz plus 2,9 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026. Der Wert für 2027 steht noch nicht fest, die Bekanntmachung kommt bis zum 1. November 2026.

Der Aufschlag steigt um 22,50 € im Monat und 270 € im Jahr, und zwar vollständig aus der KV-Pauschale. Die beiden Gesetzentwürfe sind in dieser Rechnung nicht enthalten. Käme die Pauschsteuer von 5 %, wären es 15,00 € mehr im Monat. Der PV-Beitrag von 3,6 % kommt ein Jahr später und brächte auf dieser Basis weitere 18,00 €.

Pauschsteuer und Pflegeversicherung stecken noch im Verfahren

Beides sind Entwürfe, keine beschlossenen Regelungen:

  • Pauschsteuer von 2 % auf 5 %. Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 ersetzt in § 40a Abs. 2 EStG die Angabe „2 Prozent“ durch „5 Prozent“, wirksam ab dem 1. Januar 2027. Den Referentenentwurf hat das Bundesfinanzministerium am 18. August 2026 vorgelegt, das Kabinett hat ihn am 2. September beschlossen. Seit dem 28. September liegt der Regierungsentwurf dem Bundestag als Drucksache 21/8235 vor, die erste Lesung ist für den 8. Oktober 2026 angesetzt, der erste Durchgang im Bundesrat für den 16. Oktober. Verkündet ist das Gesetz nicht. Damit die Anhebung zum 1. Januar 2027 greifen kann, müsste das Verfahren vor dem Jahreswechsel abgeschlossen sein.
  • Pflegeversicherung 3,6 % auf Minijob-Verdienste, aber erst ab 2028. Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) führt über einen neuen § 59b SGB XI erstmals einen PV-Beitrag auf geringfügige Beschäftigung ein, als reine Arbeitgeberlast. Das Entgelt des Minijobbers bleibt ungekürzt, in Privathaushalten sind es 1,5 %. Der Regierungsentwurf datiert vom 30. September 2026, der Kabinettsbeschluss liegt also vor; Bundestag und Bundesrat stehen aus. Entscheidend für diese Rechnung ist das Datum: Die Regelung steht in Artikel 2 Nummer 12 und tritt nach der Inkrafttretensvorschrift am 1. Januar 2028 in Kraft, nicht 2027. Die Begründung bestätigt das ausdrücklich.

Die Rechnung an der Verdienstgrenze

Wir rechnen mit einem Verdienst an der jeweiligen Grenze, für 2027 in zwei Szenarien: einmal nur mit verkündetem Recht, einmal inklusive der beiden Entwürfe. Die Werte für 2026 stammen aus dem Lohnica-Rechenkern. Die Spalten für 2027 sind Szenariorechnungen auf Basis der genannten Rechtsstände, denn in den Rechenkern übernehmen wir neue Werte erst, wenn sie verkündet sind. Die Umlagen U1 und U2 für 2027 stehen noch nicht fest, die Sätze für 2026 wurden am 16. Dezember 2025 bekanntgegeben. Wir setzen sie mit den heutigen Werten an. Die Insolvenzgeldumlage liegt nach § 360 SGB III bei 0,15 %, solange keine Verordnung etwas anderes bestimmt.

Position2026 (603 €)2027 verkündet (633 €)2027 inkl. Entwürfe (633 €)
Krankenversicherung pauschal13 % · 78,39 €17,5 %* · 110,78 €17,5 %* · 110,78 €
Rentenversicherung pauschal15 % · 90,45 €15 % · 94,95 €15 % · 94,95 €
Pauschsteuer2 % · 12,06 €2 % · 12,66 €5 % · 31,65 €
U1, U2, Insolvenzgeld**7,05 €7,40 €7,40 €
Abgaben gesamt187,95 €225,79 €244,78 €
Arbeitgeberkosten/Monat790,95 €858,79 €877,78 €
Aufschlag auf den Verdienst31,2 %35,7 %38,7 %
Arbeitgeberkosten/Jahr9.491 €10.305 €10.533 €

* Rechnung mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2026. Der Wert für 2027 wird bis zum 1. November 2026 im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

** Umlagesätze der Minijob-Zentrale 2026: U1 0,80 %, U2 0,22 %, Insolvenzgeldumlage 0,15 %, zusammen 1,17 % vom Verdienst. Einen wählbaren U1-Erstattungssatz wie bei den Krankenkassen gibt es bei der Minijob-Zentrale nicht, sie erstattet einheitlich 80 % der Entgeltfortzahlung.

Schon nach verkündetem Recht steigen die Jahreskosten eines Minijobbers an der Grenze um gut 800 €. Kommt die Pauschsteuer dazu, sind es rund 1.000 €, und der Abgabenaufschlag klettert von 31 % auf knapp 39 %. Ein Jahr später kommt die Pflegeversicherung obendrauf: 3,6 % des Verdienstes, auf Basis der 2027er Grenze 22,79 € im Monat und 274 € im Jahr. Damit läge der Aufschlag bei 42 %. Zum Vergleich: Bei regulärer Beschäftigung liegt der Arbeitgeberaufschlag bei rund 24 %. Der Abstand zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung wächst also weiter. Was reguläre Gehälter den Arbeitgeber kosten, zeigt unsere Arbeitgeberkosten-Übersicht.

Was daraus folgt

  • Stundenzahl prüfen. Wer Minijobber heute nahe der Grenze beschäftigt, sollte die Verträge auf die neue Grenze anpassen. Bei 14,60 € Mindestlohn entspricht die 633-€-Grenze etwa 43 Stunden im Monat.
  • Budget 2027. Die Mehrkosten landen fast vollständig beim Arbeitgeber. Für den Minijobber ändert sich am Auszahlungsbetrag nichts.
  • Alternativen rechnen. Je höher der Pauschalen-Aufschlag, desto eher lohnt sich der Blick auf den Midijob. Belastbar wird dieser Vergleich für 2027 aber erst, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz feststeht, weil er in beide Rechnungen eingeht. Unser Brutto-Netto-Rechner rechnet beide Varianten durch.

Rechtsstand dieses Beitrags: 30. September 2026. Verkündet: Mindestlohn 14,60 € (MiLoV5), KV-Pauschale nach § 249b SGB V (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228). Im Verfahren: Pauschsteuer 5 % (Einkommensteuerreformgesetz 2027, BT-Drs. 21/8235, erste Lesung am 8. Oktober 2026), PV auf Minijobs 3,6 % (PNOG, Referentenentwurf vom 5. Juni 2026, Kabinettsbeschluss steht aus). Noch offen: durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2027 (Bekanntmachung bis 1. November 2026), Umlagesätze U1 und U2 für 2027. Wir aktualisieren den Beitrag, sobald sich der Rechtsstand ändert.

Selbst nachrechnen?

Alle Zahlen in unseren Beiträgen stammen aus dem Lohnica-Rechenkern – dem gleichen, der hinter dem Rechner und der API steht.